§ 1896 BGB

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amtswegen für ihn einen Betreuer.

… Leider steht hier nichts von einem Ehepartner!

Sie als Mediziner kennen das Problem, dass jeder eine Vorsorgevollmacht haben sollte (oder ersatzweise eine Betreuungsverfügung – nicht beides gleichzeitig!!).

Leider haben zu wenige Ärzte dies geregelt!

Eine Vollmacht mit Anweisungen, was im Falle des o. g. Problems mit der Praxis passieren soll bzw. muss liegt nach unserer Erfahrung bei fast keinem Arzt vor.

Wie helfen wir:

– ein Anwalt erstellt Ihre Unterlagen rechtssicher (gegen geringes Pauschalhonorar)

– Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mit Vermerk wo diese eingelagert sind

– Einlagerung der Originalvollmacht zu jeder Zeit zur Verfügung

– detaillierte Anweisungen was die Bevollmächtigten machen sollen/müssen

– regelmäßig kostenfreie Anpassung an geänderte Wünsche und die aktuelle Rechtsprechung